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Steuern: Was ändert sich für Arbeitnehmer durch die Steuerreform?

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In diesem Artikel informieren wir Sie über einige ausgewählte Änderungen, die durch die Steuerreform auf uns zukommen werden. Inkrafttreten wird die Steuerreform voraussichtlich mit 1.1.2016.

Wichtig: Der Gesetzwerdungsprozess dieser steuerlichen Änderungen ist noch nicht abgeschlossen. Es kann daher bei jedem der Punkte noch zu der einen oder anderen Veränderung kommen.

Wieviel Einkommen-/Lohnsteuer werden Sie künftig zahlen?

So wie es derzeit aussieht, wird der Steuersatz gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen, z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat, jährlich ca. € 860,00 mehr bleiben.

Neuer Grenzsteuersatz Alter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000 0 % bis € 11.000 0%
€ 11.001 bis € 18.000 25 % € 11.001 bis € 25.000 36,5 %
€ 18.001 bis € 31.000 35 % € 25.001 bis € 60.000 43,214286 %
€ 31.001 bis € 60.000 42 % über € 60.000 50,%
€ 60.001 bis € 90.000 48 %    
€ 90.001 bis € 1 Mio. 50 %    
über einer Million Euro 55 %    

Der neue Steuersatz von 55 % soll auf fünf Jahre befristet eingeführt werden.

Wie hoch wird die Negativsteuer?

Auch die Sozialversicherungsgutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll erhöht werden auf € 400,00 (bisher: € 110,00) – höchstens 50 % der SV-Beträge (bisher 10 %).

Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen: € 110,00.

Ändert sich auch ein Absetzbetrag/Freibetrag?

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Beide zusammen betragen in Summe derzeit € 345,00 – das soll angehoben werden auf € 400,00. Der Pendlerzuschlag soll für Geringverdiener erhöht werden.

Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt von derzeit € 220,00 auf € 440,00 jährlich. Nehmen beide Elternteile den Freibetrag in Anspruch, beträgt er künftig € 264,00, jährlich (derzeit: € 132,00).

Welche Sonderausgaben werden gestrichen?

Die Steuerreform sieht vor, dass Ausgaben für die Wohnraumschaffung und -sanierung und für die Beiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall-, Pensions- und Lebensversicherung nicht mehr abgesetzt werden können. Diese Sonderausgaben sind sogenannte Topf-Sonderausgaben.

Tipp: Für bestehende Verträge bleibt die derzeitige Regelung erhalten (bis maximal fünf Jahre). Neuverträge können künftig nicht mehr abgesetzt werden.

Stand: 27. April 2015

Bild: alphaspirit- Fotolia.com

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